Grundstücksurkunden

Was ist ein Chanot - oder Nor Sor Sam?

Sor. Kor 1 ist ein Bekanntmachungsformular für Grund und Boden in Besitz. Es gibt eine Urkunde, welche die Rechte auf Grund und Boden darlegt. Bestehende Rechte werden gemäss Sor.Kor 1 weitergeführt.

Am 1. Dezember 1954 wurden alle Landbesitzer von der Regierung angewiesen, ihren Besitz per Sor. Kor 1 anzuzeigen. Nachdem der Nachweis erbracht worden war, dass ein Besitzer Grund und Boden rechtmäßig besaß und nutzte, wurden von der Regierung die Landtitel Nor. Sor 3 und Nor. Sor 3 Gor als Beweis dafür ausgestellt. Nor. Sor 3 und Nor. Sor 3 Gor sind rechtsgültige Urkunden, vorausgesetzt, dass die Person, welche auf dem Titel ausgewiesen ist, gemäß den Gesetzesgrundlagen Anspruch auf das Land hat.

Dieses Recht wird vom Gesetz anerkannt und kann als Beweismittel in einem Rechtsstreit mit einer natürlichen Person oder der Regierung verwendet werden. 

Por. Bor. Tor 6 ist ein Nachweis dafür, dass Steuern für Landnutzung abgegeben werden. Solcher Grund und Boden hat den Nachweis auf Besitzrecht des Landnutzers noch nicht erbracht und falls noch kein Rechtstitel für dieses Land besteht, könnte der Grund dafür sein, dass es sich um Land in der Walderhaltungs- oder öffentlichen (staatlichen) Zone handelt oder das Land ist ausgewiesen durch die Titel Sor. Kor 1, Nor. Sor 3, Nor. Sor 3 Gor oder durch eine Landbesitzurkunde (Chanot).

Alle diese Titel müssen grundsätzlich einen Por. Bor. Tor 6 Steuernachweis haben wie Land, welches nicht durch einen Titel ausgewiesen ist. Der Erwerb von Land, welches diesen Steuernachweis hat, ist möglich, indem die Landbesitzrechte an den Besitzempfänger übergeben werden, welcher dann gleichberechtigt ist wie der Übertrager, jedoch können bei Land gemäss Por. Bor. Tor 6 Probleme im Zusammenhang mit dem Rechtsnachweis entstehen und der Besitzer hat in einem Rechtsstreit mit den Behörden keine Beweisgrundlage.  Sor. Por. Gor 4-01 ist eine Landzuweisung der Landneugestaltungskommission und unter keinen Umständen kann solches Land erworben oder verkauft werden. Es kann nur durch Erbfolge weitergegeben werden. 

Nor. Sor 3 ist eine von der Regierung ausgestellte Urkunde, welche die Nutzung durch den Landbesitzer bescheinigt. Es ist keine Besitzurkunde, d.h. es wird von Gesetzeswegen bestätigt, dass eine Person, welche einen Nor. Sor 3 Titel hält, gesetzlich berechtigt ist, Grund und Boden zu besitzen. Dieser Landtitel kann als rechtliche (juristische) Urkunde verwendet werden oder zur Landnutzung als Eigentümer. Die kartographische Erfassung eines Nor. Sor 3 Titels ist nicht festgelegt und es bestehen keine Parzellengrenzpunkte. Der Titel ist für eine spezifische Parzelle ausgestellt und ist nicht an andere Parzellen gebunden, wodurch Probleme bei der Überprüfung der Landfläche entstehen. Alle gesetzlichen (juristischen) Handlungen im Zusammenhang mit diesem Titel müssen für 30 Tage öffentlich ausgeschrieben werden. 

Nor. Sor 3 Gor ist ein gesetzlicher Landtitel mit der selben Rechtsgrundlage wie Nor. Sor 3, mit dem Unterschied jedoch, dass auf der Umgebungskarte Parzellengrenzpunkte eingetragen sind, festgelegt durch Landvermesser des Grundbuchamtes. Es besteht daher die Möglichkeit, eine angrenzende Landfläche zu verifizieren. Gesetzliche (juristische) Handlungen im Zusammenhang mit diesem Titel müssen nicht öffentlich ausgeschrieben werden, und das Land kann in kleinere Parzellen aufgeteilt werden. 

Nor. Sor. 4 Chor, die Landbesitzurkunde (Chanot) ist eine Landeigentumsurkunde. Jede Person, deren Name auf der Urkunde eingetragen ist, hat gesetzlichen Anspruch auf das Land und kann diesen als Beweismittel zur Bestätigung der Rechte gegenüber Regierungsstellen verwenden. Alle gesetzlichen (juristischen) Handlungen können gemäß Eigentumsrecht sofort ausgeführt werden. Die Aufteilung des Landes in mehr als 9 Parzellen muss in Übereinstimmung mit dem Landzuweisungsgesetz, Abschnitt 286, ausgeführt werden. 

Um Probleme auszuschließen, empfehlen wir nur Nor. Sor 4 Chor (Chanot) und Nor. Sor 3 Gor zum Erwerb (bzw. Leasing).

Gebäude: Mittels eines amtlichen Formulars "Kaufvertrag eines Gebäudes" kann der Ausländer ein Haus als Eigentum auf seinen Namen registrieren lassen. Der Antrag zur Registrierung wird 30 Tage öffentlich ausgehangen. Nach Ablauf dieser Frist sind Gebühren zahlbar und ein amtliches Dokument wird ausgestellt, welches den Ausländer als Eigentümer ausweist (Beispiel, zu einer Abwicklung in Hua Hin).